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Smart Meter – ein intelligentes Messsystem für die Energiewende.Höchstwahrscheinlich ist die Digitalisierung des Energieumsatzes nicht nur ein Startschuss.Als Kernbestandteil dieser Digitalisierung gelten jedoch unbestritten Smart-Metering-Systeme bzw. Smart Meter.Intelligente Zähler sollen ein besseres Energiemanagement ermöglichen und dazu beitragen, die Stromkosten zu senken und die Netzwerkauslastung zu erhöhen.Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 (§ 9) ist die Verpflichtung zur Sanierung bestimmter Kraftwerke seit Anfang des Jahres in Kraft getreten.Unsere Experten informieren Sie über einige Aspekte der Sanierungspflicht von Erneuerbare-Energien-Anlagen.
F: Was ist ein Smart-Metering-System und wie funktioniert es?Antwort: Das Smart Metering System besteht aus modernen Messgeräten und sogenannten Smart Meter Gateways.Moderne Messgeräte übernehmen die Messung der Daten, während das Smart Meter Gateway als Kommunikationseinheit die Verbrauchswertübertragung, Echtzeitüberwachung sowie Fabriküberwachung und Betriebsführung realisiert.Frage: Wann muss das Kraftwerk dieses Smart-Metering-System nachrüsten?Antwort: Grundvoraussetzung für eine bundesweite Förderung ist die sogenannte Marktverfügbarkeitserklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik („BSI“).Bisher wurden solche Bescheinigungen nur für Messstellen für Niederspannungs-Endverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von 100.000 kWh oder weniger abgegeben.Für Kraftwerke wird jedoch mit einer Marktverfügbarkeitserklärung im ersten Quartal 2021 gerechnet. Frage: Welche Kraftwerke werden mit Smart-Metering-Systemen ausgestattet?Antwort: Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Bestandskraftwerken, deren Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2021 liegt, und solchen, die nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden (gemäß der Gültigkeit des EEG 2021).Alte Kraftwerke müssen grundsätzlich nicht umgerüstet werden.Kraftwerke, die nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden, werden ab einer bestimmten Kraftwerksgröße (über 25 kW) grundsätzlich ein intelligentes Messsystem installieren, um eine Fernsteuerung und einen Abruf der tatsächlichen Stromeinspeisung durch den Netzbetreiber zu ermöglichen.
Das EEG 2021 sieht vor, dass die Anzahl der Gebote für Windenergie an Land reduziert werden soll, um eine Unterzeichnung der Gebote zu verhindern.Ist die Bundesnetzagentur der Ansicht, dass die im Gebot vorgesehene Menge nicht erreicht werden kann, muss die Gebotsmenge reduziert werden.Bei früheren Ausschreibungen war dies der Fall.Vor allem aufgrund fehlender Genehmigungen lag die bereitgestellte Gesamtmenge unter der jeweils verfügbaren Kapazität.Unabhängig davon, ob aus ökonomischer Sicht hinsichtlich des Energieumsatzes eine Reduzierung der Ausschreibungen sinnvoll ist, gingen unsere Experten auch kurz auf die Besonderheiten des §28 Abs. 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 ein.
Frage: Wann kann die Bundesnetzagentur das gesetzliche Gebotsvolumen reduzieren?Antwort: Bei „Unterzeichnung droht“: Dies ist der Fall, wenn die beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: (1.) Die bisherigen Gebote sind unterzeichnet und (2.) Das Verhältnis der Gesamtmenge aus neuen und nicht genehmigten Geboten wird ungefähr sein Das Gebotsvolumen des Gebots sollte gering sein.Frage: Wie stark wird das Gebotsvolumen reduziert?A: Die Summe der seither neu genehmigten Gebote plus das Datum des vorherigen Gebots plus die nicht genehmigten Gebote vom Datum des vorherigen Gebots.Frage: In den regulatorischen Hinweisen wird oft darauf hingewiesen, dass dies zu einer Verunsicherung der Marktteilnehmer führen kann – stimmt das?Antwort: Liegt bei der letzten Ausschreibung eine Unterzeichnung vor, wird die Bundesnetzagentur die Anzahl der Gebote bei der nächsten Ausschreibung reduzieren.Es besteht eine gewisse Unsicherheit.Liegt am letzten Gebotstermin hingegen keine Unterzeichnung vor, droht auch beim nächsten Gebot kein Rückgang der Stückzahl.Frage: Was bedeutet es in diesem Fall, dass dieser Umstand ausgeglichen werden kann?Für die Anzahl der noch nicht unterschriebenen Angebote?Antwort: Gemeint ist die Regelung des § 28 Abs. 3 Nr. 1 EEG im Jahr 2021. Nach dieser Regelung beginnt die Aufholung der Zahl der „nicht zugerechneten“ im Jahr 2024 (für die „nicht zugerechneten“) ” im dritten Kalenderjahr Menge).Daher zielt die Aufholjagd darauf ab, den Rückgang der Zahlen auszugleichen, allerdings wird der Zeitraum (d. h. das dritte Jahr nach dem Rückgang) oft als zu lang kritisiert.
Der Inhalt dieses Artikels soll eine allgemeine Orientierung zu diesem Thema bieten.Abhängig von Ihrer spezifischen Situation sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
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Zeitpunkt der Veröffentlichung: 14. Juli 2021